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VVGE 1981/82 Nr. 40

Obwalden · 1982-06-21 · Deutsch OW
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VVGE 1981/82 Nr. 40, S. 67: Art. 34 Abs. 2 SchG. Widerruf des Rücktritts eines Lehrers. Wirkt der Rücktritt konstitutiv, ist in Analogie zu Art. 9 Abs. 1 OR vorzugehen (E. 1). Wirkt er nicht konstitutiv, kann der entsprechende Antrag bis z

Sachverhalt

D.R. war seit 7. Mai 1979 als Kindergärtnerin der Gemeinde Sarnen angestellt. Im Anschluss an eine Besprechung mit Mitgliedern des Schulrates, in deren Verlauf es gegenüber der Kindergärtnerin zu Beanstandungen kam, kündigte D.R. am 17. Juni 1982 von sich aus auf Ende des Schuljahres (31. Juli). Mit Beschluss vom 21. Juni 1982 nahm der Gemeinderat davon zustimmend Kenntnis. Der Beschluss wurde D.R. nicht zugestellt. Am 24. Juni 1982 widerrief D.R. ihre Kündigung. Am 28. Juni 1982 beschloss der Gemeinderat, auf die Kündigung nicht zurückzukommen. Eine dagegen geführte Beschwerde wurde vom Regierungsrat abgewiesen. Nach Auffassung des Regierungsrates war der Widerruf verspätet. In der Beschwerde ans Verwaltungsgericht machte D.R. geltend, dass ein Widerruf der Kündigung bis zur Eröffnung des Entlassungsentscheides möglich sei. Vorher erlange die Entlassung keine Rechtswirksamkeit. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Aus den Erwägungen:

1. a) Die Lehrer stehen zu den Gemeinden in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (VGE vom 25. August 1982 i.S. F; VGE vom 4. Juli 1977 i.S. K.). Ihre Anstellung richtet sich, soweit die Schulgesetzgebung nichts anderes bestimmt, nach den zwischen den Schulträgern und den Lehrerorganisationen abgeschlossenen Vereinbarungen (Art. 29 Abs. 2 SchG). Diese bedürfen der Genehmigung durch den Erziehungsrat (Art. 74 Abs. 2 Bst. c SchG) und sind als öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zu qualifizieren. Im übrigen gelten die Vorschriften des OR über den Einzelarbeitsvertrag (Art. 29 Abs. 3 SchG), die damit zum Bestandteil des Verwaltungsrechts werden und öffentlich-rechtlichen Charakter erlangen (VGE vom 10. Juli 1979 i.S. H; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 2 B III). Wie der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid festgestellt hat, besteht für die Lehrer als Beamte der Gemeinde eine Amtsdauer von vier Jahren, soweit sie bei der Anstellung nicht anders geregelt wird (Art. 48 Abs. 1 KV). Eine Beamtung endigt grundsätzlich mit dem Ablauf der Amtsdauer. Art. 34 Abs. 1 SchG sieht nun vor, dass das Arbeitsverhältnis der Lehrer von der Wahlbehörde auf Antrag des Schulrates oder vom Lehrer unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Schuljahres schriftlich gekündigt werden kann. Auf begründetes Gesuch hin kann die Wahlbehörde auf Antrag des Schulrates einen früheren Austritt bewilligen (Abs. 2).

b) Der Rücktritt unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist von sechs Monaten ist ein unmittelbar rechtsgestaltender Amtsverzicht. Er ist zwar eine empfangsbedürftige Willenserklärung, doch bietet das Gesetz der Wahlbehörde keine Möglichkeit, sich dieser Kündigung zu widersetzen oder auf den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses Einfluss zu nehmen. Die Kündigung wirkt als solche konstitutiv. Nicht so beim Gesuch des Lehrers um früheren Austritt gemäss Art. 34 Abs. 2 SchG. Hier bedarf es der ausdrücklichen Bewilligung durch die Wahlbehörde. Im Gegensatz zum Rücktritt unter Einhaltung der Kündigungsfrist (Art. 34 Abs. 1 SchG) begründet Art. 34 Abs. 2 SchG keinen absoluten Anspruch auf Beendigung des Dienstverhältnisses. Hingegen hat die Wahlbehörde über den Antrag des Beamten auf behördliche Entlassung nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. Konstitutiv wirkt nicht der Antrag des Beamten, sondern die Entlassung durch die Wahlbehörde (VGE vom 17. Dezember 1979 in: ZBl 1980, 347 f.). Bei der "Kündigung" der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 1982 handelt es sich um einen solchen Antrag um vorzeitige Entlassung, nämlich auf Ende des Schuljahres (31. Juli). Es stellt sich nun die Frage, ob und gegebenenfalls bis zu welchem Zeitpunkt ein solcher Antrag widerrufen werden kann.

c) Handelt es sich bei der Kündigung um einen rechtsgestaltenden (konstitutiv wirkenden) Rücktritt nach Art. 34 Abs. 1 SchG, ist ein Widerruf in Analogie zu Art. 9 Abs. 1 OR solange möglich, als er vor oder mit dem Antrag auf Entlassung bei der Wahlbehörde eintrifft, oder bei späterem Eintreffen, wenn er der Wahlbehörde zur Kenntnis gebracht wird, bevor sie vom Antrag Kenntnis genommen hat (vgl. auch Imboden in BJM 1957, 79 f.). Entfaltet hingegen die Demission wie im vorliegenden Fall keine unmittelbaren Rechtswirkungen, kann sie vom Antragsteller so lange einseitig zurückgenommen werden, als die Wahlbehörde die Demission nicht durch förmlichen Beschluss genehmigt und damit den Beamten entlassen hat (Imboden/Rhinow, a.a.O. Nr. 150. B IIb). Damit ist aber die Frage nicht entschieden, ob die Rücknahme auch noch nach der Ausfällung des Beschlusses möglich ist.

2. Die Rechtswirksamkeit einer Verfügung beginnt im allgemeinen mit dem Eintritt ihrer formellen Rechtskraft oder, sofern das Rechtsmittel keinen Suspensiveffekt besitzt, mit ihrer Bekanntmachung. Voraussetzung des Wirksamwerdens ist aber, dass der Adressat von der Verfügung Kenntnis erhalten hat oder hätte erhalten können. Unterbleibt die Eröffnung, hat dies zur Folge, dass die Verfügung keine Rechtswirkung zu entfalten vermag (Imboden/Rhinow, a.a.O. Nr. 84 B VI mit Hinweisen; Giacometti, Allgemeine Lehren des rechtsstaatlichen Verwaltungsrechts, Zürich 1960, 393). Dem entspricht einerseits die Bindung der Behörden an den eigenen Entscheid nicht schon von der Ausfällung sondern erst von der Eröffnung an (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, 390, Anm. 114; Streuli/Messmer, ZPO, Zürich 1976, N. 2 zu § 190), und andererseits die Praxis, den Rückzug eines Rechtsmittels solange zuzulassen, bis es erledigt ist, d.h. bis zur vorschriftgemässen Eröffnung des Entscheides (vgl. Kölz, VRG, Zürich 1978, N. 2 zu § 63; Guldener, a.a.O. 499 f; Streuli/Messmer, a.a.O. N. 13 zu § 259; C. Ule, Verwaltungsprozessrecht, München 1975, 253; anders Art. 53 des bernischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; dazu BVR 1979, 183 f. und Gygi/Stucky, Handkommentar, N. 1 zu Art. 53). Während beispielsweise § 30 des deutschen Bundesbeamtengesetzes das Widerrufsrecht auf 14 Tage nach Zugang des Antrages beim Dienstvorgesetzten beschränkt, aufgrund welcher Regelung ein Widerruf unter Umständen selbst dann nicht mehr zulässig ist, wenn über den Antrag noch nicht entschieden worden ist, fehlt im obwaldnerischen Rechte, aber auch etwa in den einschlägigen Erlassen des Bundes eine derartige Norm. Mit dem Beschluss des Gemeinderates, dem Antrag auf (vorzeitige) Entlassung stattzugeben, werden neben den privaten Interessen der Antragstellerin aber auch gewichtige Interessen der Öffentlichkeit mitengagiert. Mit der Entlassung ist nicht nur der Weg für eine Neubesetzung frei, sondern der Gemeinderat verpflichtet, die für die notwendige Neubesetzung erforderlichen Vorkehren ohne Verzug zu treffen. Gegebenenfalls muss er sofort handeln können. Es wäre mit dem öffentlichen Interesse am reibungslosen und kontinuierlichen Funktionieren der Verwaltung nicht zu vereinbaren, wenn der Gemeinderat mit den für eine Neubesetzung erforderlichen Vorkehren zuwarten müsste, bis die Entlassung ordnungsgemäss eröffnet oder gar bis - im Falle der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels - die Rechtsmittelfrist abgelaufen wäre. Als äusserster Zeitpunkt, um ein Gesuch auf vorzeitige Entlassung zu widerrufen, erscheint, soweit die Zuständigkeit wie im vorliegenden Fall der Exekutive obliegt, die Beschlussfassung (Ausfällung) über die Entlassung sachgerecht; denn mit diesem Beschluss muss der Gemeinderat auch die für eine Neubesetzung notwendigen Vorkehren treffen können. Ab diesem Zeitpunkt ist deshalb das Rücktrittsbegehren der Disposition des Antragstellers entzogen (vgl. betreffend Widerruf eines Entmündigungsbegehrens gemäss Art. 372 ZGB; BGE 106 II 300 E. 2). Ob indessen der Widerruf bereits aufgrund eines selbständigen Nebenantrages des Schulrates, dem Begehren eines Beamten zu entsprechen, wirkungslos wäre (Imboden, a.a.O. 83 f.), kann offen bleiben, da der Gemeinderat ohne Vorliegen eines solchen Antrages über das Rücktrittsgesuch direkt entschieden hat. de| fr | it Schlagworte widerruf wahlbehörde kündigung gemeinderat beamter entscheid lehrer kenntnis rechtsmittel verwaltungsgericht schuljahr regierungsrat gemeinde austritt erhaltung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.372 OR: Art.9 Leitentscheide BGE 106-II-298 S.300 VVGE 1981/82 Nr. 40

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 a) Die Lehrer stehen zu den Gemeinden in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (VGE vom 25. August 1982 i.S. F; VGE vom 4. Juli 1977 i.S. K.). Ihre Anstellung richtet sich, soweit die Schulgesetzgebung nichts anderes bestimmt, nach den zwischen den Schulträgern und den Lehrerorganisationen abgeschlossenen Vereinbarungen (Art. 29 Abs. 2 SchG). Diese bedürfen der Genehmigung durch den Erziehungsrat (Art. 74 Abs. 2 Bst. c SchG) und sind als öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zu qualifizieren. Im übrigen gelten die Vorschriften des OR über den Einzelarbeitsvertrag (Art. 29 Abs. 3 SchG), die damit zum Bestandteil des Verwaltungsrechts werden und öffentlich-rechtlichen Charakter erlangen (VGE vom 10. Juli 1979 i.S. H; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 2 B III). Wie der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid festgestellt hat, besteht für die Lehrer als Beamte der Gemeinde eine Amtsdauer von vier Jahren, soweit sie bei der Anstellung nicht anders geregelt wird (Art. 48 Abs. 1 KV). Eine Beamtung endigt grundsätzlich mit dem Ablauf der Amtsdauer. Art. 34 Abs. 1 SchG sieht nun vor, dass das Arbeitsverhältnis der Lehrer von der Wahlbehörde auf Antrag des Schulrates oder vom Lehrer unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Schuljahres schriftlich gekündigt werden kann. Auf begründetes Gesuch hin kann die Wahlbehörde auf Antrag des Schulrates einen früheren Austritt bewilligen (Abs. 2).

b) Der Rücktritt unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist von sechs Monaten ist ein unmittelbar rechtsgestaltender Amtsverzicht. Er ist zwar eine empfangsbedürftige Willenserklärung, doch bietet das Gesetz der Wahlbehörde keine Möglichkeit, sich dieser Kündigung zu widersetzen oder auf den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses Einfluss zu nehmen. Die Kündigung wirkt als solche konstitutiv. Nicht so beim Gesuch des Lehrers um früheren Austritt gemäss Art. 34 Abs. 2 SchG. Hier bedarf es der ausdrücklichen Bewilligung durch die Wahlbehörde. Im Gegensatz zum Rücktritt unter Einhaltung der Kündigungsfrist (Art. 34 Abs. 1 SchG) begründet Art. 34 Abs. 2 SchG keinen absoluten Anspruch auf Beendigung des Dienstverhältnisses. Hingegen hat die Wahlbehörde über den Antrag des Beamten auf behördliche Entlassung nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. Konstitutiv wirkt nicht der Antrag des Beamten, sondern die Entlassung durch die Wahlbehörde (VGE vom 17. Dezember 1979 in: ZBl 1980, 347 f.). Bei der "Kündigung" der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 1982 handelt es sich um einen solchen Antrag um vorzeitige Entlassung, nämlich auf Ende des Schuljahres (31. Juli). Es stellt sich nun die Frage, ob und gegebenenfalls bis zu welchem Zeitpunkt ein solcher Antrag widerrufen werden kann.

c) Handelt es sich bei der Kündigung um einen rechtsgestaltenden (konstitutiv wirkenden) Rücktritt nach Art. 34 Abs. 1 SchG, ist ein Widerruf in Analogie zu Art. 9 Abs. 1 OR solange möglich, als er vor oder mit dem Antrag auf Entlassung bei der Wahlbehörde eintrifft, oder bei späterem Eintreffen, wenn er der Wahlbehörde zur Kenntnis gebracht wird, bevor sie vom Antrag Kenntnis genommen hat (vgl. auch Imboden in BJM 1957, 79 f.). Entfaltet hingegen die Demission wie im vorliegenden Fall keine unmittelbaren Rechtswirkungen, kann sie vom Antragsteller so lange einseitig zurückgenommen werden, als die Wahlbehörde die Demission nicht durch förmlichen Beschluss genehmigt und damit den Beamten entlassen hat (Imboden/Rhinow, a.a.O. Nr. 150. B IIb). Damit ist aber die Frage nicht entschieden, ob die Rücknahme auch noch nach der Ausfällung des Beschlusses möglich ist.

E. 2 Die Rechtswirksamkeit einer Verfügung beginnt im allgemeinen mit dem Eintritt ihrer formellen Rechtskraft oder, sofern das Rechtsmittel keinen Suspensiveffekt besitzt, mit ihrer Bekanntmachung. Voraussetzung des Wirksamwerdens ist aber, dass der Adressat von der Verfügung Kenntnis erhalten hat oder hätte erhalten können. Unterbleibt die Eröffnung, hat dies zur Folge, dass die Verfügung keine Rechtswirkung zu entfalten vermag (Imboden/Rhinow, a.a.O. Nr. 84 B VI mit Hinweisen; Giacometti, Allgemeine Lehren des rechtsstaatlichen Verwaltungsrechts, Zürich 1960, 393). Dem entspricht einerseits die Bindung der Behörden an den eigenen Entscheid nicht schon von der Ausfällung sondern erst von der Eröffnung an (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, 390, Anm. 114; Streuli/Messmer, ZPO, Zürich 1976, N. 2 zu § 190), und andererseits die Praxis, den Rückzug eines Rechtsmittels solange zuzulassen, bis es erledigt ist, d.h. bis zur vorschriftgemässen Eröffnung des Entscheides (vgl. Kölz, VRG, Zürich 1978, N. 2 zu § 63; Guldener, a.a.O. 499 f; Streuli/Messmer, a.a.O. N. 13 zu § 259; C. Ule, Verwaltungsprozessrecht, München 1975, 253; anders Art. 53 des bernischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; dazu BVR 1979, 183 f. und Gygi/Stucky, Handkommentar, N. 1 zu Art. 53). Während beispielsweise § 30 des deutschen Bundesbeamtengesetzes das Widerrufsrecht auf 14 Tage nach Zugang des Antrages beim Dienstvorgesetzten beschränkt, aufgrund welcher Regelung ein Widerruf unter Umständen selbst dann nicht mehr zulässig ist, wenn über den Antrag noch nicht entschieden worden ist, fehlt im obwaldnerischen Rechte, aber auch etwa in den einschlägigen Erlassen des Bundes eine derartige Norm. Mit dem Beschluss des Gemeinderates, dem Antrag auf (vorzeitige) Entlassung stattzugeben, werden neben den privaten Interessen der Antragstellerin aber auch gewichtige Interessen der Öffentlichkeit mitengagiert. Mit der Entlassung ist nicht nur der Weg für eine Neubesetzung frei, sondern der Gemeinderat verpflichtet, die für die notwendige Neubesetzung erforderlichen Vorkehren ohne Verzug zu treffen. Gegebenenfalls muss er sofort handeln können. Es wäre mit dem öffentlichen Interesse am reibungslosen und kontinuierlichen Funktionieren der Verwaltung nicht zu vereinbaren, wenn der Gemeinderat mit den für eine Neubesetzung erforderlichen Vorkehren zuwarten müsste, bis die Entlassung ordnungsgemäss eröffnet oder gar bis - im Falle der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels - die Rechtsmittelfrist abgelaufen wäre. Als äusserster Zeitpunkt, um ein Gesuch auf vorzeitige Entlassung zu widerrufen, erscheint, soweit die Zuständigkeit wie im vorliegenden Fall der Exekutive obliegt, die Beschlussfassung (Ausfällung) über die Entlassung sachgerecht; denn mit diesem Beschluss muss der Gemeinderat auch die für eine Neubesetzung notwendigen Vorkehren treffen können. Ab diesem Zeitpunkt ist deshalb das Rücktrittsbegehren der Disposition des Antragstellers entzogen (vgl. betreffend Widerruf eines Entmündigungsbegehrens gemäss Art. 372 ZGB; BGE 106 II 300 E. 2). Ob indessen der Widerruf bereits aufgrund eines selbständigen Nebenantrages des Schulrates, dem Begehren eines Beamten zu entsprechen, wirkungslos wäre (Imboden, a.a.O. 83 f.), kann offen bleiben, da der Gemeinderat ohne Vorliegen eines solchen Antrages über das Rücktrittsgesuch direkt entschieden hat. de| fr | it Schlagworte widerruf wahlbehörde kündigung gemeinderat beamter entscheid lehrer kenntnis rechtsmittel verwaltungsgericht schuljahr regierungsrat gemeinde austritt erhaltung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.372 OR: Art.9 Leitentscheide BGE 106-II-298 S.300 VVGE 1981/82 Nr. 40

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VVGE 1981/82 Nr. 40, S. 67: Art. 34 Abs. 2 SchG. Widerruf des Rücktritts eines Lehrers. Wirkt der Rücktritt konstitutiv, ist in Analogie zu Art. 9 Abs. 1 OR vorzugehen (E. 1). Wirkt er nicht konstitutiv, kann der entsprechende Antrag bis zur Ausfällung (nicht aber bis zur Eröffnung) des Beschlusses auf Entlassung zurückgenommen werden (E. 2 und E. 3). Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. November 1982. Sachverhalt: D.R. war seit 7. Mai 1979 als Kindergärtnerin der Gemeinde Sarnen angestellt. Im Anschluss an eine Besprechung mit Mitgliedern des Schulrates, in deren Verlauf es gegenüber der Kindergärtnerin zu Beanstandungen kam, kündigte D.R. am 17. Juni 1982 von sich aus auf Ende des Schuljahres (31. Juli). Mit Beschluss vom 21. Juni 1982 nahm der Gemeinderat davon zustimmend Kenntnis. Der Beschluss wurde D.R. nicht zugestellt. Am 24. Juni 1982 widerrief D.R. ihre Kündigung. Am 28. Juni 1982 beschloss der Gemeinderat, auf die Kündigung nicht zurückzukommen. Eine dagegen geführte Beschwerde wurde vom Regierungsrat abgewiesen. Nach Auffassung des Regierungsrates war der Widerruf verspätet. In der Beschwerde ans Verwaltungsgericht machte D.R. geltend, dass ein Widerruf der Kündigung bis zur Eröffnung des Entlassungsentscheides möglich sei. Vorher erlange die Entlassung keine Rechtswirksamkeit. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Aus den Erwägungen:

1. a) Die Lehrer stehen zu den Gemeinden in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (VGE vom 25. August 1982 i.S. F; VGE vom 4. Juli 1977 i.S. K.). Ihre Anstellung richtet sich, soweit die Schulgesetzgebung nichts anderes bestimmt, nach den zwischen den Schulträgern und den Lehrerorganisationen abgeschlossenen Vereinbarungen (Art. 29 Abs. 2 SchG). Diese bedürfen der Genehmigung durch den Erziehungsrat (Art. 74 Abs. 2 Bst. c SchG) und sind als öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zu qualifizieren. Im übrigen gelten die Vorschriften des OR über den Einzelarbeitsvertrag (Art. 29 Abs. 3 SchG), die damit zum Bestandteil des Verwaltungsrechts werden und öffentlich-rechtlichen Charakter erlangen (VGE vom 10. Juli 1979 i.S. H; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 2 B III). Wie der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid festgestellt hat, besteht für die Lehrer als Beamte der Gemeinde eine Amtsdauer von vier Jahren, soweit sie bei der Anstellung nicht anders geregelt wird (Art. 48 Abs. 1 KV). Eine Beamtung endigt grundsätzlich mit dem Ablauf der Amtsdauer. Art. 34 Abs. 1 SchG sieht nun vor, dass das Arbeitsverhältnis der Lehrer von der Wahlbehörde auf Antrag des Schulrates oder vom Lehrer unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Schuljahres schriftlich gekündigt werden kann. Auf begründetes Gesuch hin kann die Wahlbehörde auf Antrag des Schulrates einen früheren Austritt bewilligen (Abs. 2).

b) Der Rücktritt unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist von sechs Monaten ist ein unmittelbar rechtsgestaltender Amtsverzicht. Er ist zwar eine empfangsbedürftige Willenserklärung, doch bietet das Gesetz der Wahlbehörde keine Möglichkeit, sich dieser Kündigung zu widersetzen oder auf den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses Einfluss zu nehmen. Die Kündigung wirkt als solche konstitutiv. Nicht so beim Gesuch des Lehrers um früheren Austritt gemäss Art. 34 Abs. 2 SchG. Hier bedarf es der ausdrücklichen Bewilligung durch die Wahlbehörde. Im Gegensatz zum Rücktritt unter Einhaltung der Kündigungsfrist (Art. 34 Abs. 1 SchG) begründet Art. 34 Abs. 2 SchG keinen absoluten Anspruch auf Beendigung des Dienstverhältnisses. Hingegen hat die Wahlbehörde über den Antrag des Beamten auf behördliche Entlassung nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. Konstitutiv wirkt nicht der Antrag des Beamten, sondern die Entlassung durch die Wahlbehörde (VGE vom 17. Dezember 1979 in: ZBl 1980, 347 f.). Bei der "Kündigung" der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 1982 handelt es sich um einen solchen Antrag um vorzeitige Entlassung, nämlich auf Ende des Schuljahres (31. Juli). Es stellt sich nun die Frage, ob und gegebenenfalls bis zu welchem Zeitpunkt ein solcher Antrag widerrufen werden kann.

c) Handelt es sich bei der Kündigung um einen rechtsgestaltenden (konstitutiv wirkenden) Rücktritt nach Art. 34 Abs. 1 SchG, ist ein Widerruf in Analogie zu Art. 9 Abs. 1 OR solange möglich, als er vor oder mit dem Antrag auf Entlassung bei der Wahlbehörde eintrifft, oder bei späterem Eintreffen, wenn er der Wahlbehörde zur Kenntnis gebracht wird, bevor sie vom Antrag Kenntnis genommen hat (vgl. auch Imboden in BJM 1957, 79 f.). Entfaltet hingegen die Demission wie im vorliegenden Fall keine unmittelbaren Rechtswirkungen, kann sie vom Antragsteller so lange einseitig zurückgenommen werden, als die Wahlbehörde die Demission nicht durch förmlichen Beschluss genehmigt und damit den Beamten entlassen hat (Imboden/Rhinow, a.a.O. Nr. 150. B IIb). Damit ist aber die Frage nicht entschieden, ob die Rücknahme auch noch nach der Ausfällung des Beschlusses möglich ist.

2. Die Rechtswirksamkeit einer Verfügung beginnt im allgemeinen mit dem Eintritt ihrer formellen Rechtskraft oder, sofern das Rechtsmittel keinen Suspensiveffekt besitzt, mit ihrer Bekanntmachung. Voraussetzung des Wirksamwerdens ist aber, dass der Adressat von der Verfügung Kenntnis erhalten hat oder hätte erhalten können. Unterbleibt die Eröffnung, hat dies zur Folge, dass die Verfügung keine Rechtswirkung zu entfalten vermag (Imboden/Rhinow, a.a.O. Nr. 84 B VI mit Hinweisen; Giacometti, Allgemeine Lehren des rechtsstaatlichen Verwaltungsrechts, Zürich 1960, 393). Dem entspricht einerseits die Bindung der Behörden an den eigenen Entscheid nicht schon von der Ausfällung sondern erst von der Eröffnung an (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, 390, Anm. 114; Streuli/Messmer, ZPO, Zürich 1976, N. 2 zu § 190), und andererseits die Praxis, den Rückzug eines Rechtsmittels solange zuzulassen, bis es erledigt ist, d.h. bis zur vorschriftgemässen Eröffnung des Entscheides (vgl. Kölz, VRG, Zürich 1978, N. 2 zu § 63; Guldener, a.a.O. 499 f; Streuli/Messmer, a.a.O. N. 13 zu § 259; C. Ule, Verwaltungsprozessrecht, München 1975, 253; anders Art. 53 des bernischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; dazu BVR 1979, 183 f. und Gygi/Stucky, Handkommentar, N. 1 zu Art. 53). Während beispielsweise § 30 des deutschen Bundesbeamtengesetzes das Widerrufsrecht auf 14 Tage nach Zugang des Antrages beim Dienstvorgesetzten beschränkt, aufgrund welcher Regelung ein Widerruf unter Umständen selbst dann nicht mehr zulässig ist, wenn über den Antrag noch nicht entschieden worden ist, fehlt im obwaldnerischen Rechte, aber auch etwa in den einschlägigen Erlassen des Bundes eine derartige Norm. Mit dem Beschluss des Gemeinderates, dem Antrag auf (vorzeitige) Entlassung stattzugeben, werden neben den privaten Interessen der Antragstellerin aber auch gewichtige Interessen der Öffentlichkeit mitengagiert. Mit der Entlassung ist nicht nur der Weg für eine Neubesetzung frei, sondern der Gemeinderat verpflichtet, die für die notwendige Neubesetzung erforderlichen Vorkehren ohne Verzug zu treffen. Gegebenenfalls muss er sofort handeln können. Es wäre mit dem öffentlichen Interesse am reibungslosen und kontinuierlichen Funktionieren der Verwaltung nicht zu vereinbaren, wenn der Gemeinderat mit den für eine Neubesetzung erforderlichen Vorkehren zuwarten müsste, bis die Entlassung ordnungsgemäss eröffnet oder gar bis - im Falle der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels - die Rechtsmittelfrist abgelaufen wäre. Als äusserster Zeitpunkt, um ein Gesuch auf vorzeitige Entlassung zu widerrufen, erscheint, soweit die Zuständigkeit wie im vorliegenden Fall der Exekutive obliegt, die Beschlussfassung (Ausfällung) über die Entlassung sachgerecht; denn mit diesem Beschluss muss der Gemeinderat auch die für eine Neubesetzung notwendigen Vorkehren treffen können. Ab diesem Zeitpunkt ist deshalb das Rücktrittsbegehren der Disposition des Antragstellers entzogen (vgl. betreffend Widerruf eines Entmündigungsbegehrens gemäss Art. 372 ZGB; BGE 106 II 300 E. 2). Ob indessen der Widerruf bereits aufgrund eines selbständigen Nebenantrages des Schulrates, dem Begehren eines Beamten zu entsprechen, wirkungslos wäre (Imboden, a.a.O. 83 f.), kann offen bleiben, da der Gemeinderat ohne Vorliegen eines solchen Antrages über das Rücktrittsgesuch direkt entschieden hat. de| fr | it Schlagworte widerruf wahlbehörde kündigung gemeinderat beamter entscheid lehrer kenntnis rechtsmittel verwaltungsgericht schuljahr regierungsrat gemeinde austritt erhaltung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.372 OR: Art.9 Leitentscheide BGE 106-II-298 S.300 VVGE 1981/82 Nr. 40